Satzung
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 27.02.1993 in Erftstadt.
Satzungsänderung auf der Mitgliederversammlung am 30.03.2023.
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Köln
unter der Registriernummer VR 700909 am 13.07.2023.
§ 1
NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR
Der Verein führt den Namen "Hilfe für Tschernobyl-geschädigte Kinder e.V." und ist im Vereinsregister eingetragen.
Er hat seinen Sitz in Erftstadt. Die Anschrift ist die Adresse des/der amtierenden 1. Vorsitzenden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
ZIELE UND AUFGABEN DES VEREINS
Satzungszwecke sind
  • die Förderung der Jugend- und Altenhilfe
  • die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
  • die Förderung der Hilfe für Behinderte und Geflüchtete
  • die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit
Die Satzungszwecke werden insbersondere verwirklicht durch:
  • Organisation von Erholungs- und Genesungsaufenthalten in Deutschland für bedürftige bzw. chronisch kranke/behinderte Kinder und Jugendliche aus radioaktiv kontaminierten Gebieten in Belarus
  • Unterstützung und Organisation von med. Behandlungen für Kinder und Jugendliche aus Belarus, denen in ihrer Heimat nicht geholfen werden kann
  • Unterstützung und Organisation von lokalen Ferienfreizeiten/Rehamaßnahmen in Belarus für bedürftige Kinder bzw. Familien mit behinderten Kindern
  • Unterstützung von Menschen in Belarus mit Hilfsgütern, z. Bsp. medizinische Hilfsmittel, Kleidung, Lebensmittel etc.
  • Inklusionsprojekte in Belarus in Zusammenarbeit mit lokalen Partnern
  • Beratungs- und Integrationsmaßnahmen für Geflüchtete aus Belarus
  • interkultureller Austausch im Rahmen von gegenseitigen Besuchs- und Projektreisen
§ 3
STEUERBEGÜNSTIGUNG
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
AUFWANDSENTSCHÄDIGUNG UND BEZAHLTE MITARBEIT
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte übergeben und diesbezügliche Verträge abschließen.
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten, sowie Aufwendungen im Zusammenhang mit der Aufnahme von Personen aus der Tschernobyl-Region.
Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
§ 5
MITGLIEDSCHAFT
Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und Annahme durch den Vorstand.
Der Austritt eines Mitgliedes ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres möglich.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein (wie z. B. seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger Mahnung) nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
§ 6
MITGLIEDSBEITRAG
Von den Mitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe des jährlichen Beitrags wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 7
ORGANE DES VEREINS
Organe des Vereins sind:
  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand
  • Beirat
§ 8
MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom/von der Vorstandsvorsitzenden geleitet.
Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
  1. Wahl und Abwahl des Vorstandes
  2. Wahl und Abwahl von 2 Kassenprüfern
  3. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
  4. Entgegennahme des Jahres- und Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
  5. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
  6. Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
  7. Ernennung der/des Ehrenvorsitzenden
  8. die Erledigung der gestellten Anträge
  9. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
Eine Jahreshauptversammlung findet in jedem Kalenderjahr statt, weitere Mitgliederversammlungen nach Bedarf. Sie wird vom/von der 1. Vorstandsvorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Textform ist auch gewahrt, wenn auf elektronischem Weg per E-Mail eingeladen wird. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich verlangen. Sie muss spätestens fünf Wochen nach Eingang des Antrags stattfinden.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Über diese wird in der Versammlung beraten und abgestimmt. Die Anträge sind mindestens 10 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich und begründet einzureichen.
Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
§ 9
VORSTAND
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Regelungen dieser Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. die Geschäftsführung
  2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung
  3. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  4. Erstellung des Jahres- und Rechenschaftsberichts
  5. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
  6. Wahl der Beiratsmitglieder
Im Übrigen ist es seine Pflicht, alles, was dem Wohle und der Zweckbestimmung des Vereins dient, zu veranlassen und durchzuführen.

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
  • dem/der Vorsitzenden,
  • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem/der Schatzmeister/in.
Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB.

Jedes Mitglied des geschäftführenden Vorstandes ist allein vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB. Für das Innenverhältnis wird bestimmt:
Im Verhinderungsfalle des/der Vorsitzenden ist der/die stellvertretende Vorsitzende vertretungsberechtigt, in seinem Verhinderungsfalle der/die Schatzmeister/in.

Der erweiterte Vorstand besteht aus:
  • dem/der Schriftführer/in,
  • dem/der Pressesprecher/in,
  • der/die stellvertretende Schatzmeister/in,
  • der/die stellvertretende Schriftführer/in,

Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand tagt in der Regel monatlich.
Stimmberechtigt sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie der/die Schriftführer/in und der/die Pressesprecher/in.
Der/die stellvertretende Schatzmeister/in und der/die stellvertretende Schriftführer/in ist nur in Abwesenheit der/des zu Vertretenden stimmberechtigt.
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand vorübergehend einen/eine Nachfolger/in mit der Wahrnehmung der Aufgaben der/des Ausgeschiedenen betrauen. Der/die Nachfolger/in bedarf jedoch der Legitimation mittels Wahl durch die Mitgliederversammlung, zu der die/der Vorstandsvorsitzende spätestens innerhalb von zwei Monaten fristgerecht schriftlich eingeladen haben muss.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des /der ersten Vorsitzenden.

Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem/der Vorstandsvorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.
§ 10
BEIRAT
Der Beirat steht dem Vorstand beratend zur Seite und kann Aufgaben übernehmen, die nicht dem Vorstand vorbehalten sind.
Der Beirat besteht aus bis zu fünf Mitgliedern.
Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich tätig. Die Amtszeit der Beiratsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Beirates im Amt.
Der Beirat nimmt in der Regel an den Vorstandssitzungen teil. Die Mitglieder des Beirats sind nicht stimmberechtigt.
Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen einen/eine Nachfolger/in wählen.
§ 11
EHRENVORSITZ
Der/die Ehrenvorsitzende ist eine Person, die sich durch uneigennützigen Einsatz und Engagement für den Verein in ganz besonderer Weise verdient gemacht hat. Der Ehrenvorsitz kann durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes an ehemalige Vereinsvorsitzende verliehen werden. Durch Beschluss des Vorstandes kann der/die Ehrenvorsitzende für die Dauer der laufenden Amtszeit zur Teilnahme an den Vorstandssitzungen berechtigt werden.
§ 12
KASSENPRÜFER
Die Überprüfung des Wirtschafts- und Zahlungsverkehrs wird von den Kassenprüfern wahrgenommen. Um Ihre Aufgaben zu erfüllen, sind die Kassenprüfer berechtigt, in alle Geschäftsunterlagen des Vereins Einsicht zu nehmen. Sie haben außerdem ein umfassendes Auskunfts- und Informationsrecht.
Die Überprüfung durch die Kassenprüfer hat mindestens ein Mal jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres zu erfolgen. Der Bericht der Kassenprüfer ist Grundlage für die Entlastung des Vorstandes.
Die Kassenprüfer werden für 2 Jahre gewählt.
Als Kassenprüfer kommen qualifizierte Mitglieder in Betracht, die kein Vorstandsamt bekleiden und auch keinem anderen, zu kontrollierendem Organ des Vereins angehören.
Die Kassenprüfer sind ehrenamtlich tätig.
§ 13
SATZUNGSÄNDERUNGEN UND AUFLÖSUNG
Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die steuerbegünstigte Organisation:

Friedensdorf International, Lanterstr. 21, 46539 Dinslaken

welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 14
INKRAFTTRETEN DER SATZUNG
Die von der Gründerversammlung am 27. Februar 1993 beschlossene Satzung wurde durch Satzungsänderung an die Weiterentwicklung der Vereinsarbeit und an neue gesetzliche Anforderungen angepasst.
Die Satzungsänderung in der volliegenden Form wurde von der Mitgliederversammlung am 30.03.2023 einstimmig beschlossen.
Sie tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln in Kraft.